Rechtsprechung
BGH, 22.04.2020 - 2 StR 17/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 27 Abs. 1 StGB; § 355 StPO
Beihilfe (Voraussetzungen; Begriff der Hilfeleistung); Verweisung an das zuständige Gericht (Zurückverweisung an allgemeine Strafkammer statt Jugendkammer) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Anforderungen an das Vorliegen einer Beihilfehandlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 27 Abs. 1
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Anforderungen an das Vorliegen einer Beihilfehandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Beihilfe zum Raub: Allein "Vor Ort sein” reicht nicht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an das Vorliegen einer Beihilfehandlung
Verfahrensgang
- LG Limburg, 03.07.2019 - 4 Js 9134/18
- BGH, 22.04.2020 - 2 StR 17/20
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99
Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur …
Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 2 StR 17/20
Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 mwN).Selbst wenn dem Angeklagten aber zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale der Haupttat bewusst gewesen sein sollten, hätte es weiterer ausdrücklicher Feststellungen dazu bedurft, dass er - was ausreichend wäre - die Haupttat auch noch zu diesem Zeitpunkt erleichtert oder gefördert hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; Senat, Urteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284).
- BGH, 21.07.2015 - 1 StR 16/15
Ausspähen von Daten (Überwinden einer Zugangssicherung: Begriff der …
Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 2 StR 17/20
Die Sache ist an eine allgemeine Strafkammer und nicht an eine Jugendkammer zurückzuverweisen, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 StR 16/15, NJW 2015, 3463, 3464 mwN). - BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines …
Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 2 StR 17/20
Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400 mwN). - BGH, 16.01.2008 - 2 StR 535/07
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beihilfe (Versuch; …
Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 2 StR 17/20
Selbst wenn dem Angeklagten aber zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale der Haupttat bewusst gewesen sein sollten, hätte es weiterer ausdrücklicher Feststellungen dazu bedurft, dass er - was ausreichend wäre - die Haupttat auch noch zu diesem Zeitpunkt erleichtert oder gefördert hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; Senat, Urteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284).
- BGH, 12.12.2023 - 1 StR 16/23
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
d) Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2, Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Hechingen - Strafrichter - zurück, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen eine Erwachsene richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 StR 17/20 Rn. 12 mwN) und insoweit die Strafgewalt des Strafrichters ausreichend erscheint. - BGH, 02.03.2023 - 2 StR 119/22
Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität: Entfernung von einer festen …
Der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag, aber nur die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Angriffsrichtung, kennen und wollen oder für möglich halten und billigend in Kauf nehmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. März 2022 - 2 StR 302/21; vom 22. April 2020 - 2 StR 17/20; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 StR 19/19).